Absenzen- und Urlaubsregelung
Gesetzliche Grundlagen:
- Schulgesetz Kanton Aargau, §37 und §38
- Verordnung über die Volksschule, §13 bis §16
Absenzenregelung
Meldung zu Beginn der Absenz:
Kann ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht nicht besuchen, informieren die Eltern bis spätestens 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn via Klapp die Lehrperson.
Unentschuldigte Absenz:
Bleibt ein Schüler/eine Schülerin unentschuldigt dem Unterricht fern, müssen die Eltern gemäss Schulgesetz mit Sanktionen rechnen.
Urlaubsregelung
Paragraph 38:
Pro Quartal haben die Schülerinnen und Schüler Anrecht auf einen halben Tag Urlaub ohne Begründung. Diese 4 Halbtage pro Schuljahr können auch zusammengefasst werden und zur Ferienverlängerung eingesetzt werden. Die Eltern informieren spätestens 3 Tage im Voraus schriftlich (via Klapp) die Klassenlehrperson. Am Jugendfest und an Prüfungstagen des Check 3 und 5 kann kein freier Halbtag bezogen werden.
Besondere Anlässe:
Aus wichtigen Gründen (zum Beispiel besondere familiäre oder religiöse Anlässe) kann die Schule zusätzlich bis zu einem Tag pro Schulhalbjahr Urlaub gewähren. Für Ferienverlängerung ist die Gewährung dieses Urlaubs nicht zulässig. Die Eltern reichen das schriftliche Gesuch mit Begründung mindestens 1 Woche vorher bei der Klassenlehrperson ein.
Zusätzlicher Urlaub:
Alle anderen Urlaubsgesuche sind mit Begründung mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich an die Schulleitung zu richten. Urlaubsgesuche werden nur in Ausnahmefällen und nur einmal pro Zyklus bewilligt. Die Schulleitung entscheidet abschliessend. Wird ein ausserordentlicher Urlaub bewilligt, ist der Schüler/die Schülerin für die Aufarbeitung des ausfallenden Schulstoffs verantwortlich. Bei allfälligen Promotionsproblemen kann die Urlaubsgewährung nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden.